Macht der Vermieter nach dem Auszug einen Schaden geltend, für den Sie nicht verantwortlich sind, kontaktieren Sie umgehend Ihre Privathaftpflichtversicherung.
Das Mietrecht bestimmt, ob und in welchem Rahmen Sie für einen Schaden an der Wohnung aufkommen müssen. In der Privathaftpflichtversicherung sind sogenannte Mieterschäden in der Regel eingeschlossen. Ihr Versicherer übernimmt dabei nicht nur die ausgewiesenen Schäden, sondern befasst sich auch mit der Abwehr unberechtigter Forderungen. Nach erfolgter Schadenmeldung wird die Versicherung mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen, um Sie vor unzulässigen Forderungen zu schützen oder bei der Rückforderung eines unrechtmässig zurückbehaltenen Depotbetrags zu unterstützen. Wenn Sie schlussendlich doch für den Schaden aufkommen müssen, wir die Versicherung eine Entschädigung leisten. Allenfalls werden Ihnen der Selbstbehalt und andere im Versicherungsvertrag vorgesehene Leistungskürzungen verrechnet.
Für eine normale Abnützung können Sie nicht verantwortlich gemacht werden. Daher müssen weder Sie noch Ihr Versicherer dafür aufkommen. Eine entsprechende Wiederinstandstellung geht zu Lasten des Vermieters, es sei denn, Sie hätten sich im Rückgabeprotokoll zur Übernahme dieser Abnützungsschäden verpflichtet. Sie als Mieter müssten jedoch für übermässige Abnützung selber aufkommen, beispielsweise bei Schäden verursacht durch jahreslanges Rauchen in der Wohnung. Gleiches gilt auch für Schäden aufgrund mangelnder Sorgfalt. Die meisten Schweizer Privathaftpflichtversicherungen haben Schäden durch Abnützung in ihren Bedingungen ausgeschlossen, das bedeutet, dass Sie für übermässige Abnützung oder mangelnde Sorgfalt selbst berappen müssen.